ERSTER ABSCHNITT
§1
Gültigkeitsbereich
Die Geschäftsordnung gilt in ihrem ersten Abschnitt für alle Organe des Vereins, soweit die Satzung keine andere Regelung trifft.
§2
Einladung, Leitung und Teilnehmer
- Zu Sitzungen und Tagungen soll schriftlich, mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder einen Vertreter eingeladen werden.
- Sitzungen und Tagungen werden durch den Vorsitzenden oder einen Vertreter geleitet.
- Sitzungen und Tagungen sind nicht öffentlich, soweit nichts anderes beschlossen wird.
- An Sitzungen und Tagungen können auch Nichtmitglieder des Organs im Einverständnis mit dem Vereinsorgan teilnehmen.
§3
Beschlussfähigkeit
- Die Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
- Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung von dem Leiter festzustellen.
- Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans.
§4
Tagesordnung
Die Tagesordnung ist in der bekanntgegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen und Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.
§5
Anträge
- Anträge können nur durch die Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans gestellt werden.
- Anträge sind schriftlich und mindestens 1 Woche vor der Sitzung zu stellen. Sie werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in die Tagesordnung aufgenommen.
- Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Abgelehnte Anträge können frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut gestellt werden.
- Anträge auf Verbesserung des Wortlauts in einem bereits gestellten Antrag oder Gegenanträge können jederzeit eingebracht werden.
- Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
- Anträge auf Schluss der Debatte können jederzeit gestellt werden. Ein Redner, der bereits zur Sache gesprochen hat, kann diesen Antrag nicht stellen. Nach dem Antrag ist zunächst die Rednerliste zu verlesen. Im Anschluss hieran kann ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag sprechen. Wird der Antrag angenommen, ist die Debatte abgeschlossen.
- Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung des Redners Zwischenfragen genehmigen.
§6
Abstimmungen
- Die abzustimmenden Anträge sind so zu fassen, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassende gefragt wird ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Fassung der Frage kann das Wort zur Geschäftsordnung erteilt werden.
- Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen, wenn nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten geheime Wahlen verlangt.
- Bei mehreren Anträgen zu einem Tagesordnungspunkt ist stets über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
- Liegen Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zunächst über diese abgestimmt.
- Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses wird das Wort auch zur Geschäftsordnung nicht erteilt.
- Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so wird die Abstimmung wiederholt und die Stimmen werden ausgezählt
§7
Worterteilung
- Wünscht ein Mitglied zu sprechen, meldet es sich bei dem Sitzungsleiter zu Wort. Dieser bestimmt die Reihenfolge der Redner nach dem Eingang ihrer Wortmeldung.
- Antragsteller oder Berichterstatter erhalten als erste das Wort.
- Der Vorsitzende kann außer der Reihe das Wort ergreifen.
- Redner, die nicht zur Sache sprechen, sind zur Sache zu rufen.
- Redner, die sich ungebührlich verhalten und den Anstand verletzten, sind zur Ordnung zu rufen. Verstößt ein Redner auch weiterhin gegen die Ordnung, so ist er zu verwarnen.
- Bei Verstößen und Störungen kann beschlossen werdenden Störenden von der Sitzung auszuschließen.
- Die Redezeit kann durch Beschluss begrenzt werden.
§8
Niederschriften
- Über alle Sitzungen – mit Ausnahme der Ausschuss – und Abteilungssitzungen – ist eine Niederschrift zu fertigen. Bei den Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen sind lediglich die Beschlüsse zu protokollieren.
- Ist ein Schriftführer nicht bestellt, so ist zu Beginn jeder Sitzung ein Schriftführer zu bestimmen.
- Die Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Bei Abstimmungsergebnissen, denen eine Stimmenauszählung zugrunde liegt, ist das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
- Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Sitzungsteilnehmern sowie dem Schriftführer des Vorstandes zuzustellen.
ZWEITER ABSCHNITT
§9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Einberufung und Beschlussfähigkeit ergeben sich aus der Satzung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Verein geführt werden soll.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
– Erlaß, Änderung und Aufhebung der Satzung
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Entlastung und Wahl des Vorstandes
– Bestätigung der Abteilungsleiter
– Wahl der Kassenprüfer
– Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Übernahme von
Bürgschaften, sowie ähnlichen Rechtsgeschäften.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
§10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, dem Pressewart, den Beisitzern und jeweils einem gewählten Vertreter der Abteilungen.
- Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sich aus der Geschäftsordnung oder der Satzung nichts anderes ergibt.
- Aufgabe des Vorstandes ist insbesondere:
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Leitung des Vereins
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Verleihung von Ehrenbezeichnungen
– Erlass des Haushaltplanes, sowie Entscheidung über außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben
– Genehmigung von Verträgen, welche Ausgaben von mehr als Euro 1000, — bedingen oder mit regelmäßig wiederkehrenden Verpflichtungen
– Überwachung der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes
– Bestellung weiterer Mitglieder in den Geschäftsführenden Vorstand.
- Der Vorstand kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmten Arten von Angelegenheiten dem Geschäftsführenden Vorstand oder einem Ausschuss übertragender Vorstand kann Angelegenheiten, welche er einem anderen Vereinsorgan übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.
§11
Geschäftsführender Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer, sowie eventuellen weiteren, von dem Gesamtvorstand bestimmten Vorstandsmitgliedern.
- Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die laufende Verwaltung des Vereins nach den Beschlüssen des Gesamtvorstandes im Rahmen der bereitgestellten Mittel. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung des Haushaltsplans, der Abschluss von Verträgen mit Belastungen bis Euro 1000, — und die Erledigung von Aufgaben mit besonderer Dringlichkeit.
- Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden von dem 1.Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. In eiligen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht.
- Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
- Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
§12
Vorsitzende
- Der 1. und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam. Sie führen die Beschlüsse des Vorstandes ausgleiten und beaufsichtigen den Geschäftsgang und repräsentieren den Verein.
- Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, koordiniert die Arbeiten der einzelnen Vereinsorgane und verteilt die Geschäfte unter den Mitgliedern des Vorstandes und den Ausschüssen. Im Verhinderungsfall wird der 2.Vorsitzende tätig.
- Beide Vorsitzende haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen.
§13
Kassenwart
Der Kassenwart führt die Vereinskasse und verwaltet das Vereinsvermögen nach Weisung. Er ist für die Buchhaltung und Bilanzierung verantwortlich und überwacht die laufenden Ausgaben auf ihre Verwendung gemäß den Beschlüssen des Vorstandes. Er beaufsichtigt auch den Einsatz der Platzkassierer.
§14
Pressewart
- Der Pressewart hat für eine ausreichende Berichterstattung über den Verein in den öffentlichen Medien Sorge zu tragen. Er koordiniert die Berichte der einzelnen Abteilungen.
- Bei der Abgabe von Stellungnahmen mit grundsätzlicher Bedeutung ist zunächst die Zustimmung der beiden Vorsitzenden einzuholen.
- Der Pressewart ist berechtigt, an allen Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstand, der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§15
Schriftführer
Der Schriftführer leitet die Niederschriften über die Mitgliederversammlung, sowie über die Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes. Er führt den Schriftverkehr des Vereins mit den Mitgliedern und Dritten nach Weisung.
§16
Ausschüsse
- Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmender Vorstand kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden. Die Ausschüsse haben in den Sitzungen des Vorstandes Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
- Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach seiner Bildung erfolgt durch ein von dem 1.Vorsitzenden bestimmtes Ausschußmitglied. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
- Die Ausschüsse können auch Sachverständige und Nichtmitglieder des Vereins zu den Beratungen zuziehen.
- Der Vorstand bildet bis auf weiteres folgende Ausschüsse:
- a) Bauzuschuss mit der Aufgabe, die baulichen Anlagen des Vereins zu betreuen und Planungsvorgaben zu erarbeiten.
b) Spielausschuss mit der Aufgabe, die sportlichen Belange der Aktiven zu wahren und entsprechende Veranstaltungen zu koordinieren.
c) Vergnügungsausschuss mit der Aufgabe, gesellige Veranstaltungen zu organisieren und die Kontaktpflege mit den Mitgliedern zu betreiben.
d) Wirtschaftsausschuss mit der Aufgabe, Entscheidungen über rechtliche, finanzielle und steuerliche Fragen vorzubereiten und den Haushaltsplan zu entwerfen.
e) Redaktionsausschuss mit der Aufgabe, die Vereinszeitung redaktionell zu erstellen und für die Finanzierung und Herausgabe zu sorgen.
§17
Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden durch Beschluss einer Mitgliederversammlung gegründet.
- Neuzubildente Mannschaften und Gruppen innerhalb der Abteilungen und deren Anmeldung bei den betreffenden Verbänden, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
- Die Abteilungen organisieren den Spielbetrieb eigenverantwortlich.
- Die Mitglieder der Abteilungen wählen ihren Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter, sowie nach Bedarf weitere Mitarbeiter mit festen Aufgaben als Abteilungsleitung. Die Abteilungsleitung hat die Interessen der Abteilung zu vertreten und ist gegenüber den Organen des Vereines zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie gehören dem Vorstand mit einer Stimme an.
- Die Abteilungen können sich Richtlinien geben, welche nicht der Satzung zuwiderlaufen dürfen und der Genehmigung des Vorstandes bedürfen.
- Die Abteilungen sind berechtigt zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag mit Zustimmung des Vorstandes zu erheben. Die Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart oder einem der beiden Vorsitzenden geprüft werden.