§1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen ” Sportverein 1907 Geinsheim e.V. ” (SV07).
Er wurde im Jahre 1907 gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in der Neugasse 27 in 65468 Trebur-Geinsheim/Hessen.
§2 Zweck und Ziel
- Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren, die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
- Der SV 07 bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports.
- Der SV 07 will durch seine Tätigkeit der Gesundheit und der Erholung der Bevölkerung dienen. Er bemüht sich insbesondere um eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und der zuständigen Landesfachverbände.
§3 Gemeinnützigkeit
-
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale).
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebunden Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§4 Farben und Vereinsnadeln
- Die Farben des Vereins sind gelb und schwarz.
- Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen der Vereinsnadel.
- Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen. Näheres bestimmt die Ehrenordnung.
§5 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen
- Der SV 07 regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er gibt sich zu diesem Zweck insbesondere
- eine Geschäftsordnung
- eine Ehrenordnung
- eine Ordnung für die Benutzung der vereinseigenen Anlagen
- Diese Ordnungen und Entscheidungen der SV 07 – Organe sind für die Mitglieder verbindlich. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen werden vom geschäftsführenden Vorstand mehrheitlich beschlossen.
- Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
§6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Verein, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig
- durch Auflösung des Vereins
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes nach begründetem Antrag eines volljährigen Mitgliedes ausgeschlossen werden:
- wegen Verletzungen von Mitgliedspflichten
- wegen Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
- wegen eines schwerwiegenden vereinsschädigenden Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins
- wegen eines Zahlungsrückstandes in Höhe eines Jahresbeitrages trotz vorangegangener Mahnung
- wegen Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtung gegenüber dem Verein
- Die Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verein ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Es kann
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim geschäftsführenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf Nutzung des Vereinsvermögens und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.
- Bei erfolgtem Neueintritt des Mitgliedes wird die Zeit vor dem Austritt dem Mitglied voll angerechnet.
§9 Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Aufgrund der Verordnung der EU bezüglich Einführung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrs (SEPA) erteilen die Mitglieder in der Übergangszeit bis Februar 2014 dem Verein ein Kombimandat. Dies beinhaltet eine Einzugsermächtigung des Beitrages nach den bisherigen (und noch geltenden) Vorgaben und ein SEPA-Mandat nach den künftigen (und später ausschließlich geltenden) Vorgaben. Bereits bestehende nationale Lastschriftverfahren werden automatisch auf das Kombimandat umgestellt. Die Gläubiger-Identifikationsnummer des SV 07 Geinsheim lautet: DE42SVG00000021232, Mandatsreferenznummer ist die Mitgliedsnummer. Der Beitrag wird im Voraus für mindestens ein halbes Jahr erhoben und ist im Januar bzw. Juli fällig. Bei erforderlichen Mahnungen werden eine vom Vorstand festgesetzte Mahngebühr zuzüglich Porto sowie eventuell verauslagte Gebühren berechnet.
- Mitglieder die länger als 6 Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechtes.
- Bedürftigen Mitgliedern kann der geschäftsführende Vorstand den Vereinsbeitrag auf Antrag erlassen oder ermäßigen.
§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
-
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18.Lebensjahr. Mitglieder ohne Stimmrecht können an Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
§12 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle 2 Jahre in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Antragstellung mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies der geschäftsführende Vorstand beschließt oder 1/5 der Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand in Form einer Veröffentlichung in den „Treburer Nachrichten“. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
- b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- c) Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes
- d) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern, die dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören dürfen
- e) Verschiedenes
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge können gestellt werden:
- a) von den Mitgliedern
- b) vom geschäftsführenden Vorstand
- c) von den Ausschüssen
- d) von den Abteilungen
- Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis zum 30. November schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
- Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§13 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Diese wären: Vorstand Fußball, Vorstand Breitensport, Vorstand Finanzen, Vorstand Verwaltung und Vorstand Kommunikation.
- Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB); zur Vertretung sind mindestens 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handelnd befugt, davon muss ein Vorstandsmitglied der Vorstandssprecher sein.
- Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.
- Der geschäftsführende Vorstand wählt binnen eines Monats nach der Mitgliederversammlung einen Vorstandssprecher-/in.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt wurde.
- Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein anderes Mitglied zum Nachfolger bestellen.
- Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen.
- Der geschäftsführende Vorstand soll den Erfordernissen entsprechend zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Vorstandsmitglieder haben im Interesse eines ordentlichen Geschäftsablaufes Stillschweigen über Vorstandsbelange zu wahren.
§14 Ausschüsse und Beirat
- Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf zur Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft. Diese haben grundsätzlich nur beratende Funktion.
- Der geschäftsführende Vorstand kann aus verdienten Vereinsmitgliedern einen Beirat bilden, der ihn in wichtigen Vereinsangelegenheiten berät.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch dessen Leiter einberufen.
§15 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden durch Beschluss einer Mitgliederversammlung gegründet.
- Die Abteilungsmitglieder wählen ihre Abteilungsleitung. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand.
- Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
- Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Richtlinien einer Abteilung dürfen der Satzung des Vereins nicht zuwiderlaufen, sie bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.
- Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenprüfung kann jederzeit vom Vorstand Finanzen des Vereins geprüft werden. Die Erhebung des Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
- Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
§16 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§17 Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§18 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes Finanzen.
§19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ”Auflösung des Vereins” stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Nach Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die sozialen Einrichtungen des Landessportbundes Hessen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.02.2015 in Geinsheim genehmigt und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Geinsheim,
Der Vorstand